Rechtliche Grundlagen zur Limited in Deutschland

Bis vor wenigen Jahren war es innerhalb der Europäischen Union praktisch nicht möglich, zum Beispiel eine Limited in Deutschland als Zweigniederlassung einzutragen. Ein Zuzug einer Limited nach Deutschland und eine damit einhergehende Eintragung dieser Limited ins Handelsregister wurde strickt verweigert und die Limited nicht als juristische Person anerkannt.

Vielmehr wurden die rein in Deutschland tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war somit gänzlich ausgeschlossen. Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt im Jahre 2003, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlasssungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten.

Dies gilt sowohl für die österreichische GmbH als auch für die irische Limited (Ldt), die französische "S.A.R.L.", die niederländische "B.V.", die spanische ""S.L." bzw. "S.L.N.E." usw.

Die englische Limited und die folgen bezüglich Brexit:

Am 01.01.2021 ist der Brexit wirksam geworden. Englische Limiteds können sich nun, da Großbritannien aus der EU ausgetreten ist, nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit in der EU berufen. Sie verlieren damit in den allermeisten Fällen ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland.

Hier finden Sie Links zu den grundlegenden Entscheidungen:

Links zu den Urteilen:

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