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Bis vor wenigen Jahren war es innerhalb der Europäischen Union praktisch nicht möglich, zum Beispiel eine Limited in Österreich zu nutzen. Ein Zuzug einer Limited nach Deutschland bzw. Österreich und eine damit einhergehende Eintragung dieser Limited ins Handelsregister (Österr. Firmenbuch) wurde strickt verweigert und die Limited nicht als juristische Person anerkannt.

Vielmehr wurden die rein in Deutschland bzw. Österreich tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war somit gänzlich ausgeschlossen.

Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt im Jahre 2003, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlasssungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten.

Dies gilt sowohl für die deutsche GmbH als auch für die englische Limited (Ldt), die französische "S.A.R.L.", die niederländische "B.V.", die spanische ""S.L." bzw. "S.L.N.E." usw.

Hier finden Sie Links zu den grundlegenden Entscheidungen:

Links zu den Urteilen:

CENTROS Urteil
vom 09.03.1999 des Europäischen Gerichtshofes

EuGH C-208/00
vom 05.11.2002 des Europäischen Gerichtshofes

BGH VII ZR 370/98
vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland

BGH Pressemitteilung
vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland

Überseering Urteil
vom 05.11.2002 Urteil des Gerichtshofes

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