Wann der Geschäftsführer persönlich haftet
Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen. Ihr Geschäftsführer haftet daneben — aber erst, wenn ihm mehr vorzuwerfen ist als ein Versehen.
Diese Seite beschreibt die deutsche Rechtslage: wann das Finanzamt auf den Geschäftsführer zugreifen kann, woran sich das entscheidet und was in der Zeit ab Insolvenzreife gilt. Wie es in einem einzelnen Fall ausgeht, steht hier nicht und kann hier nicht stehen.
Stand: 27. August 2026
Zuerst die Pflicht, dann die Haftung
§ 34 Abs. 1 der Abgabenordnung legt dem Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH auf. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Sind mehrere bestellt, kann sich das Finanzamt an jeden von ihnen wenden.
Die Haftung entsteht erst, wenn diese Pflicht verletzt wird — und auch dann nicht immer. § 69 AO knüpft sie an vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten. Ein Versehen genügt nicht.
Das ist der wichtigste Unterschied zum österreichischen Recht, das an dieser Stelle jede schuldhafte Verletzung ausreichen lässt. Wer eine Seite über die österreichische Rechtslage liest, liest über eine niedrigere Schwelle.
Was gehaftet wird, geht über die Steuer hinaus: § 69 Satz 2 AO nennt ausdrücklich auch die Säumniszuschläge, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind.
Wenn das Geld nicht für alle reicht
Dann entsteht die Frage, wen man zuerst bezahlt. Die Antwort der Rechtsprechung heißt Grundsatz der anteiligen Tilgung: Das Finanzamt darf nicht schlechter behandelt werden als die übrigen Gläubiger. Wer Lieferanten zu achtzig Prozent bedient und das Finanzamt gar nicht, hat nicht zu wenig Geld gehabt, sondern falsch verteilt.
Die Haftung reicht dann so weit, wie das Finanzamt bei gleicher Quote bekommen hätte. Das ist oft weniger als der offene Betrag, aber es muss ausgerechnet werden. Diese Quote muss allerdings jemand ausrechnen, und das führt zum nächsten Punkt.
Wer sich darauf beruft, muss es vorrechnen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschäftsführer darzulegen, welche Mittel vorhanden waren und wohin sie geflossen sind. Ohne diese Aufstellung bleibt der Einwand wirkungslos, und sie lässt sich Jahre später nicht mehr herstellen.
Daran hängt der einzige praktische Rat dieser Seite: Wer in eine Zahlungsstockung gerät, hält von diesem Tag an fest, welches Geld da war und wer es bekommen hat.
Die Lohnsteuer folgt einer anderen Regel
Sie gehört dem Arbeitnehmer, nicht der Gesellschaft. § 38 Abs. 3 EStG sagt, dass der Arbeitgeber sie für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einbehält; § 41a Abs. 1 EStG verlangt Anmeldung und Abführung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.
Für diesen Betrag gilt die anteilige Tilgung nach ständiger Rechtsprechung nicht. Reicht das Geld nicht für die vollen Löhne, sind die Löhne zu kürzen und die Lohnsteuer vom gekürzten Betrag vollständig abzuführen. Wer volle Löhne auszahlt und die Lohnsteuer offen lässt, haftet dafür in voller Höhe.
Daneben steht mit § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG eine eigene Haftungsnorm: Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Das Finanzamt hat damit zwei Wege zum Geschäftsführer, und sie schließen einander nicht aus.
Ab Insolvenzreife gilt etwas anderes
Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, darf der Geschäftsführer nach § 15b Abs. 1 InsO grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Tut er es doch, muss er sie der Gesellschaft erstatten — § 15b Abs. 4 InsO.
Damit stünde er zwischen zwei Pflichten, die einander widersprechen: Das Steuerrecht verlangt Zahlung, das Insolvenzrecht verbietet sie. Der Gesetzgeber hat das entschieden, und zwar in § 15b Abs. 8 InsO.
Danach liegt keine Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten vor, wenn zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts Steuern offen bleiben. Die Vorschrift hat allerdings eine Bedingung, und sie ist die eigentliche Nachricht: Sie gilt nur, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten nach § 15a InsO erfüllt, also den Insolvenzantrag rechtzeitig stellt.
Wird der Antrag verspätet gestellt, greift der Schutz nur noch für die Ansprüche, die nach Bestellung eines vorläufigen Verwalters fällig werden. Wer den Antrag hinauszögert, verliert also genau die Entlastung, auf die er sich später berufen möchte.
Auch ohne Eintragung im Handelsregister
Die Haftung trifft nicht nur den bestellten Geschäftsführer. § 69 AO verweist auf die §§ 34 und 35 AO, und § 35 erfasst jeden, der als Verfügungsberechtigter auftritt — soweit er die Pflichten rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
Wer die Geschäfte tatsächlich führt, ohne im Handelsregister zu stehen, kann damit in Anspruch genommen werden. Umgekehrt schützt der fehlende Einfluss nicht, wenn der Name eingetragen ist. Wer sich als Strohmann hergibt und die Führung abtritt, verletzt eben dadurch seine Pflicht aus § 34 AO — das Finanzamt hat dann zwei Adressen statt keiner.
Mehrere Geschäftsführer
Sind mehrere bestellt, kann eine interne Aufgabenverteilung die Haftung beeinflussen. War jemand für die Steuern nachweislich nicht zuständig, kann er aus der Haftung herausfallen.
Das endet, sobald es Anlass zur Sorge gibt. Wer bemerkt, dass beim Kollegen etwas nicht stimmt, und es dabei belässt, kann sich hinterher nicht auf die Aufteilung zurückziehen. Sie schützt nur, wer ihr vertrauen durfte.
Damit sie überhaupt wirkt, muss sie vorher schriftlich festgehalten sein. Was erst im Verfahren behauptet wird, zählt nicht mehr.
Wie es formal abläuft
Das Finanzamt nimmt den Geschäftsführer durch Haftungsbescheid nach § 191 AO in Anspruch. Der Bescheid ist eine Ermessensentscheidung und anfechtbar; gegen ihn steht der Einspruch offen, danach der Weg zum Finanzgericht.
Dass ein Bescheid ergangen ist, heißt also nicht, dass die Haftung feststeht. Es heißt, dass ab diesem Zeitpunkt Fristen laufen.
Was das Risiko verringert
Nichts davon macht die Haftung unmöglich. Es macht sie unwahrscheinlicher und im Streitfall nachweisbar.
| Vorkehrung | Wogegen sie hilft |
|---|---|
| Anmeldungen fristgerecht abgeben, Steuern pünktlich zahlen | Es entsteht gar keine Pflichtverletzung |
| Bei knappen Mitteln alle Gläubiger mit derselben Quote bedienen | Die anteilige Tilgung ist gewahrt |
| Löhne kürzen, statt die Lohnsteuer offen zu lassen | Für sie gilt die anteilige Tilgung nicht |
| Zahlungsströme ab dem ersten Engpass aufschreiben | Die Darlegungslast liegt beim Geschäftsführer |
| Bei Insolvenzreife den Antrag rechtzeitig stellen | Nur dann greift § 15b Abs. 8 InsO |
| Aufgabenverteilung schriftlich, vor dem Ernstfall | Sie wirkt nur, wenn sie vorher bestand |
| Bei Zweifeln den Steuerberater einschalten | Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass man es hätte sehen müssen |
Was wir dabei tun und was nicht
Wir gründen Gesellschaften und übernehmen die laufende Verwaltung, soweit sie uns übertragen wird. Welche Rechtsform dazu passt, sehen wir uns gemeinsam an.
Ein Haftungsbescheid gehört einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, und zwar ab dem Tag, an dem er im Briefkasten liegt. Hier steht, wie die Regel lautet — nicht, wie sie auf Ihren Fall angewendet wird.
Diese Seite dient der Information. Sie ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.