Gelöschte Limited wieder eintragen lassen
Companies House kann eine Löschung rückgängig machen, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit. Sechs Jahre lang steht dieser Weg offen.
Eine gestrichene Gesellschaft hört auf zu existieren. Sie kann nichts mehr unterschreiben, nichts mehr einklagen, und ihr Konto ist gesperrt. Auslöser ist selten eine Zahlungsunfähigkeit — es ist fast immer eine Meldung, die nicht abgegeben wurde, weil die Erinnerung daran an eine Adresse ging, die niemand mehr liest.
Ob und wie es zurückgeht, entscheiden drei Angaben: das Datum der Löschung, ihr Grund und die Rolle, die Sie in der Gesellschaft hatten. Diese drei sehen wir im Register nach, und dieser Blick kostet nichts.
- Registerauskunft vorab, ohne Berechnung
- Antrag und Schriftverkehr laufen über uns
- Fehlende Abschlüsse erstellen wir selbst
- Companies House und irisches CRO
Steht Ihre Gesellschaft noch im Register und es hakt bloß an der Betreuung, brauchen Sie diese Seite nicht. Dann genügt die Serviceübernahme, und die kostet einen Bruchteil.
Wenn die Limited Komplementärin einer Ltd & Co KG ist
Das ist die Anfrage, die uns aus Deutschland am häufigsten erreicht, und sie duldet den geringsten Aufschub. Eine Ltd & Co KG hat in aller Regel eine einzige persönlich haftende Gesellschafterin: die Limited. Ist die weg, fehlt der Kommanditgesellschaft ein tragendes Stück.
Eine KG kommt ohne Komplementär nicht aus. Scheidet der einzige aus, ist der Bestand der Gesellschaft berührt; was daraus folgt, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und der jeweiligen Lage. Für die Kommanditisten hängt daran mehr als eine Formalie, denn ihre auf die Einlage begrenzte Einstandspflicht setzt voraus, dass es einen Komplementär gibt.
Dazu kommt das Handelsregister. Der Wegfall der Komplementärin ist anzumelden. Bis das geschehen ist, weist das Register eine Gesellschafterin aus, die rechtlich nicht mehr besteht.
Hier zählt jede Woche. Die Wiedereintragung wirkt auf den Zeitpunkt der Löschung zurück und nimmt der Sache damit die Grundlage. Vorher bleibt für die KG alles in der Schwebe.
Was der Wegfall für eine bestimmte KG bedeutet, steht in ihrem Gesellschaftsvertrag und gehört zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Beurteilen dürfen wir das nicht. Unser Teil ist der eilige: sofort in das Register sehen und den Antrag aufsetzen. Schreiben Sie die KG in die Mitteilung, dann ziehen wir den Vorgang vor.
Zwei Verfahren, und Sie haben die Wahl nicht
Welches der beiden greift, richtet sich nach dem Löschungsgrund und nach Ihrer damaligen Stellung. Ein Wunsch spielt dabei keine Rolle.
| Wie es abläuft | Dauer | Wann es in Betracht kommt | |
|---|---|---|---|
| Administrative Restoration | Ein Antrag beim Registerführer, kein Gerichtsverfahren, keine mündliche Verhandlung. | 4–8 Wochen | Gestrichen hat das Register selbst, die Gesellschaft war damals noch tätig, und es beantragt jemand, der Director oder Gesellschafter war. Die offenen Einreichungen gehören vorher erledigt. |
| Court Order Restoration | Ein Antrag bei dem Gericht, das dafür zuständig ist. | 3–6 Monate | Überall dort, wo der erste Weg verschlossen ist: nach einer Löschung auf eigenen Wunsch, bei einem Antragsteller ohne Organstellung wie einem Gläubiger, oder wenn zuletzt kein Geschäftsbetrieb mehr bestand. |
Unser Fach ist der erste Weg. Er dauert kürzer, kostet erheblich weniger und passt auf die meisten Fälle, weil versäumte Meldungen nun einmal der übliche Löschungsgrund sind. Ist er verschlossen, erfahren Sie das nach der Registerauskunft, und wir nennen Ihnen für das Gerichtsverfahren einen Solicitor.
Sechs Jahre ab Auflösung — diese Grenze gilt für beide Verfahren und steht in s. 1030 Companies Act 2006. Später geht es nur noch in eng umrissenen Ausnahmen. Rechnen Sie deshalb nicht bis auf den letzten Monat: Muss im laufenden Verfahren etwas nachgebessert werden, brauchen Sie Luft, und die haben Sie nur vorher.
Was eine Löschung in der Zwischenzeit anrichtet
Der Registerführer streicht, wenn Meldepflichten offenbleiben, meistens bei einem ausstehenden Confirmation Statement oder fehlenden Accounts. Vorher mahnt er und macht die Absicht öffentlich bekannt, und genau das übersieht man leicht.
- Keine Rechtsperson mehrVerträge kann sie nicht schließen, Prozesse weder führen noch über sich ergehen lassen. Wer weiterhin in ihrem Namen auftritt, steht ohne den Rücken einer Gesellschaft da, mit allem, was das für ihn selbst bedeutet.
- Das Vermögen ist bona vacantiaWas ihr im Löschungszeitpunkt gehörte, gilt als herrenlos und geht auf die Krone über: Guthaben, Forderungen, Fahrzeuge, Marken. Zuständig ist der Treasury Solicitor, in zwei Regionen die Herzogtümer Lancaster und Cornwall. Verwertetes wird durch den Erlös ersetzt.
- Die Bank sperrt, auch in DeutschlandSobald sie von der Löschung erfährt, geht nichts mehr, und das gilt für ein Konto bei einer deutschen Bank genauso. Das Geld bleibt vorhanden, nur unerreichbar. Über diesen Weg erfahren die meisten überhaupt erst, dass etwas passiert ist.
- Die Directors sind nicht aus der PflichtVersäumnisse aus der Zeit davor bestehen weiter; die Löschung wischt nichts weg. Häufen sie sich, kann in Großbritannien ein Disqualifikationsverfahren folgen. Was daneben nach deutschem Recht gilt, steht unter Geschäftsführerhaftung.
Das liest sich hart, hat aber eine Kehrseite: Die Wiedereintragung wirkt zurück. Danach gilt die Gesellschaft als nie unterbrochen, und Konto, Vermögen und Verträge sind wieder da, wo sie hingehören.
Was Sie nach der Wiedereintragung haben
- Eine durchgehende GesellschaftRechtlich hat sie nie aufgehört. Verträge, die zwischenzeitlich geschlossen wurden, stehen damit auf festem Grund, unterbrochene Verfahren gehen weiter, und es entsteht keine Lücke in der Kette.
- Ihr GeldDas an die Krone gefallene Vermögen kehrt zurück. Die Bank braucht dafür den frischen Registerauszug und ein paar Tage. War etwas schon verwertet, bekommen Sie den Erlös statt der Sache.
- Erledigte EinreichungenBeim behördlichen Weg gibt es die Wiedereintragung nicht ohne sie — der Registerführer nimmt den Antrag sonst gar nicht an. Wir setzen Accounts und Confirmation Statements auf und geben sie ab; dafür brauchen wir Ihre Zahlen aus den fraglichen Jahren.
- Eine Rechnung ohne NachschlagVerspätete Einreichungen kosten Zuschlag, der Antrag selbst eine Gebühr. Beides steht vorher im Kostenvoranschlag, mit unserem Honorar in einer eigenen Zeile.
- Und was Sie nicht bekommenPersönliche Ansprüche gegen die Directors bleiben, wo sie sind. Eine Überschuldung wird durch den Registereintrag nicht kleiner. Hing die Löschung mit einem Insolvenzverfahren zusammen, ist die Lage eine ganz andere und gehört vor dem ersten Schritt mit einem Rechtsanwalt besprochen.
Die zweite Frage: Wie wird die Gesellschaft in Deutschland behandelt?
Zwei Dinge fallen hier leicht in eins, und das sollten sie nicht. Die Wiedereintragung sagt, ob die Gesellschaft nach englischem Recht besteht. Sie sagt nichts darüber, als was deutsche Gerichte und Ämter sie ansehen.
Innerhalb der Europäischen Union gilt die Niederlassungsfreiheit: Eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat wirksam gegründet wurde, ist in jedem anderen als solche anzuerkennen, auch wenn ihre gesamte Geschäftstätigkeit dort stattfindet. Der Europäische Gerichtshof hat das in Überseering und Inspire Art festgehalten, und darauf beruhte die Verbreitung der Limited in Deutschland.
Für britische Gesellschaften gilt diese Freiheit seit dem Brexit nicht mehr. Damit greift für sie wieder der Grundsatz, dass sich das anwendbare Gesellschaftsrecht nach dem Ort der tatsächlichen Verwaltung richtet. Deutsche Gerichte haben englische Limiteds, deren Verwaltung vollständig in Deutschland saß, in der Folge nicht mehr als Kapitalgesellschaft behandelt, sondern als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen, mit der Folge, dass die Beteiligten persönlich einstanden.
Für die irische Limited hat sich nichts geändert. Irland ist Mitgliedstaat geblieben, die Niederlassungsfreiheit gilt unverändert, und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs trägt weiter.
Für eine Wiederherstellung folgt daraus zweierlei. Sie verschiebt an dieser Frage nichts, weder zum Guten noch zum Schlechten: Am Ende steht die Gesellschaft wieder im britischen Register, nicht mehr. Trotzdem führt kein Weg an ihr vorbei, denn fortführen, abwickeln oder umwandeln lässt sich nur, was existiert.
Ist es eine irische Gesellschaft, drängt die Zeit weit mehr. Das Companies Registration Office lässt den behördlichen Weg nur zwölf Monate lang zu, gerechnet ab der Streichung, und verlangt die offenen Annual Returns samt Zuschlägen. Danach bleibt der High Court, dort mit zwanzig Jahren. Das Vermögen fällt in Irland nicht an die Krone, sondern an den Minister for Public Expenditure — gebunden ist es ebenso.
Wo der Verwaltungssitz liegt und was daraus folgt, ist Sache des Einzelfalls und gehört zu einem Rechtsanwalt oder Steuerberater. Für eine Neugründung steht die Abwägung auf Limited gründen und in der Übersicht Rechtsformen.
Die Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister
Viele Limiteds sind zusätzlich mit einer Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen. Diese Eintragung fällt nicht mit der Löschung in Großbritannien weg.
Im Register steht dann eine Zweigniederlassung zu einem Rechtsträger, den es nicht mehr gibt. Erfährt das Registergericht davon, kann es von Amts wegen löschen. Bis dahin herrscht Unklarheit, und Unklarheit ist gegenüber Bank, Finanzamt und Vertragspartnern das Schlechteste von allem.
Mit der Wiedereintragung ist die Ursache beseitigt, weil die Gesellschaft rückwirkend als durchgehend bestehend gilt. Haben sich zwischenzeitlich Geschäftsführung oder Anschrift geändert, sind zusätzliche Anmeldungen nötig; die laufen über einen Notar.
Vermerken Sie im Formular, ob eine Zweigniederlassung besteht. Dann sehen wir in beide Register und Sie bekommen ein Bild statt zweier Hälften.
Wie wir vorgehen
- 1. Registerauskunft, ohne BerechnungWir schlagen nach: Datum und Grund der Löschung, fehlende Unterlagen, offener Weg. Was im Formular unten steht, reicht uns dafür. Sie hören meist am nächsten Werktag von uns, mit Einschätzung und Betrag.
- 2. Freigabe und ZuarbeitWeiter geht es erst mit Ihrem Ja zum Kostenvoranschlag. Dann sagen wir Ihnen, welche Zahlen und Belege die offenen Einreichungen brauchen und wessen Unterschrift unter den Antrag gehört.
- 3. Die EinreichungenAccounts und Confirmation Statements setzen wir auf und geben sie ab. Ohne sie kommt der Antrag beim Registerführer nicht durch.
- 4. Antrag, Register, BankDen Antrag stellen wir, den Schriftverkehr mit dem Register führen wir, und wo britisches Vermögen im Spiel ist, auch den mit der Stelle, die es verwaltet. Ist die Eintragung vollzogen, geht der neue Auszug an Sie, damit die Bank das Konto freigibt.
- 5. Vorsorge für danachAuf Wunsch bleiben wir dran: Registersitz, Terminüberwachung, Confirmation Statement und Accounts. Serviceübernahme. Fast jede Löschung, die wir sehen, geht auf Post zurück, die an der falschen Adresse lag.
Registerauskunft anfordern
Drei Angaben tragen die Auskunft: der Firmenname samt Company Number, ungefähr wann gelöscht wurde, und welche Stellung Sie hatten. Die dritte entscheidet über den Weg, denn die administrative Wiederherstellung steht nur früheren Directors und Gesellschaftern offen.
Wissen Sie etwas nicht, lassen Sie es weg oder wählen Sie „Weiß ich nicht“. Den Rest holen wir aus dem Register. Hängt eine Ltd & Co KG daran, gehört das in die Mitteilung.
Häufige Fragen zur Reaktivierung
Meine Ltd & Co KG hat ihre Komplementärin verloren. Was jetzt?
Eine Kommanditgesellschaft braucht wenigstens einen persönlich haftenden Gesellschafter. Fehlt der einzige, ist der Bestand der KG berührt, und die auf die Einlage begrenzte Einstandspflicht der Kommanditisten hängt gerade daran, dass es ihn gibt.
Was das konkret bedeutet, steht im Gesellschaftsvertrag und gehört zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Den eiligen Teil übernehmen wir: Registerblick heute, Antrag danach. Die Wiedereintragung wirkt zurück und nimmt der Sache die Grundlage. Schreiben Sie die KG in die Mitteilung, dann ziehen wir den Vorgang vor.
Ändert die Wiedereintragung etwas an der Brexit-Frage?
Nein, in keine Richtung. Sie stellt die Gesellschaft nach englischem Recht wieder her, mehr nicht. Wie deutsche Gerichte sie ansehen, hängt seit dem Wegfall der Niederlassungsfreiheit am Ort der tatsächlichen Verwaltung, und daran war schon vor der Löschung nichts anders.
Der erste Schritt bleibt sie trotzdem. Fortführen, abwickeln, umwandeln — all das setzt eine bestehende Gesellschaft voraus. Wie es danach weitergeht, besprechen Sie mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Komme ich an das Geld auf dem gesperrten Konto?
Ja. Nach der Wiedereintragung gilt die Gesellschaft als durchgehend bestehend, und was an die Krone gefallen war, kehrt zu ihr zurück. Die Bank gibt frei, sobald der neue Auszug vorliegt; ein paar Tage sollten Sie einplanen.
War etwas zwischenzeitlich verwertet, tritt der Erlös an dessen Stelle. Bei hohen Beträgen und bei Grundbesitz zieht sich die Abwicklung, und darauf kommen wir in der Auskunft zurück.
Wie viel Zeit bleibt mir?
Sechs Jahre nach der Auflösung, wenn es eine englische, schottische oder nordirische Gesellschaft ist, und das für beide Verfahren. Bei einer irischen sind es zwölf Monate für den Behördenweg; danach entscheidet der High Court, dort binnen zwanzig Jahren.
Bis kurz vor Schluss zu warten, rächt sich. Im laufenden Verfahren kommt Nachbesserung vor, und dafür brauchen Sie Spielraum. Ist die Frist um, bleiben nur eng umrissene Ausnahmen.
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Das richtet sich nach dem Weg und danach, wie viele Einreichungen offen sind. Eine Zahl auf dieser Seite wäre geraten, und Geratenes nützt Ihnen nichts.
Sie bekommen nach der Auskunft, die nichts kostet, einen Kostenvoranschlag mit getrennten Zeilen: unser Honorar, die Gebühr des Registerführers, die Zuschläge für die verspäteten Abgaben.
Ich hatte nur eine Forderung gegen die Gesellschaft. Geht da etwas?
Ja, allerdings nicht über den Registerführer. Der Behördenweg bleibt früheren Directors und Gesellschaftern vorbehalten. Für einen Gläubiger führt der Weg zum Gericht.
Ungewöhnlich ist das nicht — wer eine Forderung durchsetzen will, lässt die Schuldnerin dafür wieder eintragen. Es dauert länger und wird teurer. Tragen Sie Ihre Stellung im Formular ein; nach dem Registerblick sagen wir Ihnen, was in Betracht kommt, und nennen auf Wunsch einen Solicitor.
Müssen die alten Abschlüsse tatsächlich noch abgegeben werden?
Über den Behördenweg ja. Fehlen Accounts oder Confirmation Statements, nimmt der Registerführer den Antrag gar nicht erst entgegen. Das ist keine Schikane, sondern folgerichtig: Ihr Fehlen war ja der Löschungsgrund.
Wir setzen sie auf und geben sie ab. Nötig sind dafür Ihre Zahlen aus den betroffenen Jahren. Ruhte der Betrieb in dieser Zeit, ist es rasch erledigt, denn auch eine Nullmeldung zählt als Meldung.
Lohnt sich das, oder gründe ich besser neu?
Neu gründen geht schneller und ist billiger, liefert aber eine andere Gesellschaft. Was an der alten hing, bleibt bei ihr: das Guthaben, die laufenden Verträge, die Registernummer, das Gründungsdatum und der Ruf bei Banken und Auftraggebern.
Also lohnt die Wiederherstellung überall dort, wo es etwas zu retten oder fortzusetzen gibt, und sie ist unumgänglich, wenn eine Ltd & Co KG daran hängt. Geht es allein darum, wieder tätig zu sein, ist die Neugründung einfacher: Preise und Leistungen, oder eine fertige Gesellschaft unter verfügbare Gesellschaften. Nach dem Registerblick sagen wir Ihnen unverblümt, was weniger Mühe macht.
Nachsehen lassen, dann rechnen
Die Auskunft kostet nichts und bindet Sie an nichts. Sie nennt Ihnen den offenen Weg, den Betrag und die Dauer.
Telefon DE +49 69 96759363 AT +43 5524 22308 CH +41 58 5105770 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845
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Allgemeine Darstellung, keine Beratung. Der Text umreißt, wie gelöschte Gesellschaften nach englischem und irischem Recht wieder eingetragen werden, und bewertet keinen konkreten Sachverhalt. Über den offenen Weg befindet der Registerführer, andernfalls das Gericht.
Unser Anteil ist das Formale: nachschlagen, die offenen Unterlagen erstellen und einreichen, den Antrag stellen, den Schriftverkehr mit dem Register führen. Für ein Gerichtsverfahren ist ein Solicitor nötig, den Sie selbst beauftragen; auf Wunsch nennen wir einen. Wo Insolvenz, Ansprüche gegen Directors oder streitiges Vermögen im Spiel sind, gehört die Bewertung zu einem Rechtsanwalt.
Was der Wegfall einer Komplementärin für eine Kommanditgesellschaft bedeutet, ob eine britische Gesellschaft in Deutschland als Kapitalgesellschaft gilt und welche Anmeldungen das Handelsregister verlangt, beurteilen Rechtsanwalt oder Notar; steuerliche Fragen ein Steuerberater. Beide beauftragen Sie unmittelbar. Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und des Steuerberatungsgesetzes erbringen wir nicht.
Fristen und Verfahren entsprechen dem Stand bei Veröffentlichung. Gebühren und Zuschläge richten sich nach den jeweils geltenden Sätzen und stehen im Kostenvoranschlag. Irrtum vorbehalten; es gilt der Kostenvoranschlag nach der Registerauskunft. Alle Leistungen erbringen befugte Personen.